ALLGMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) Aptec production s.r.o.

AGB Version 2024

 

01 Geltungsbereich der AGBs von Aptec production s.r.o.

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB, Version 2024-01/V2) gelten für die Erbringung von Leistungen durch die Firma Aptec production s.r.o. (im Folgenden: Aptec.) bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern (im Folgenden: Vertragspartner bzw. Auftraggeber (AG) genannt).

1.2 Aptec erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende Bestimmungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit.

1.3 Mit Bestellung bzw. Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Vertragspartner mit diesen AGB einverstanden und ist an sie gebunden.

1.4 Änderungen, Nebenabreden, Vorbehalte und Ergänzungen zu diesen AGBs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens der Schriftform. Es wird festgehalten, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen.

02 Integrierende Vertragsbestandteile

Die schriftliche Vereinbarung, durch die der Vertrag zustande gekommen ist (Auftragsbestätigung). Begriffsbestimmung: AN = Auftragnehmer / Lieferant / Aptec AG = Auftraggeber / Besteller / Kunde/Vertragspartner

03 Allgemein gültige Bestimmungen

1. Angebote:

Von Aptec sind freibleibend und unverbindlich. Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen und Produkte von Aptec sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich und schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.

2. Angebote und Vertragsschluss:

Angebote oder Bestellungen des Vertragspartners nimmt Aptec durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an.

3. Preise:

3.1 Die Preise beinhalten alle Kosten und Nebenkosten für die erforderlichen Lieferungen und

3.2 Leistungen einschließlich aller Kosten für Löhne und Nebenleistungen die zur termin- und vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind. Die Preise verstehen sich exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwert- /Umsatzsteuer (Nettopreise). Aptec stellt dem AG bei Auftragsverhandlung seine Preisliste vor. Wenn der AG diese Preise nicht ausdrücklich ablehnt, gelten diese Preise zusammen mit der Auftragsbestätigung als vereinbart.

3.3 Aptec ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, der Wechselkurs oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages ändern. (periodisch verrechenbares Entgelt)

3.4 Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann Aptec jenes Entgelt geltend machen, das ihrer Preisliste oder ihrem üblichen Entgelt entspricht.

3.5 Ist der Vertragspartner mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber Aptec im Verzug, ist Aptec unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Vertragspartner einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies den Vertragspartner von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch Aptec liegt durch diese Handlungen nur vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.

3.6 sollte ein periodisch verrechenbares Entgelt, etwa für Service- oder Wartungsleistungen vereinbart werden, ist dieses jährlich am Beginn eines Kalenderjahres fällig. Beginnt oder endet der Vertrag während eines Jahres, so steht dieses Entgelt Aptec anteilig zu. Dieses Entgelt ist wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2005, wobei der Monat, in dem der Service- oder Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, als Ausgangsbasis dient. Wird der VPI 2005 nicht mehr verlautbart, tritt an dessen Stelle jener, der diesem nachfolgt oder diesem am ehesten entspricht. Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, ein periodisch verrechenbares Entgelt aus den in Punkt 3.2. genannten Gründen anzupassen.

3.7 Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder sowie Verpackung werden bei periodisch verrechenbarem Entgelt gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Lieferung und Montage:

Hat sich Aptec zur Lieferung lediglich des Produktes per Vertrag verpflichtet, so führt Aptec die Montage des Produktes nicht durch. Durch Aptec erfolgt lediglich die Lieferung des in der Angebotsbestätigung festgehaltenen Produktes. Wird darüber hinaus vom AG eine Montageleistung gewünscht, so trägt der AG die Kosten der Montage. Im Garantiefall, sofern ein solcher in der jeweiligen Ausschreibung bzw. gesondert vertraglich vereinbart ist, umfasst auch die Garantie lediglich die Lieferung des Produktes / bzw. das Produkt, nicht jedoch die Montag

Hat sich Aptec jedoch zur Lieferung und Montage per Vertrag verpflichtet, so sind die Montagekosten im angebotenen Preis inkludiert und werden im Garantiefall, sofern ein solcher in der jeweiligen Ausschreibung bzw. gesondert vertraglich vereinbart ist, von Aptec übernommen. Manipulationsgebühren: - Ware neu (Manipulationsgebühr mind. 25% vom Nettoverkaufspreis für Lagerware bei Aptec ) - Ware wurde bereits eingebaut – keine Rückgabemöglichkeit - Manipulationsgebühr (mindestens 25% vom Nettoverkaufspreis bzw. eine Mindestgebühr von € 15,-)

5. Lieferfristen:

5.1 Liefer-/Leistungsfristen von Aptec sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.

5.2 Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

5.3 Wird Aptec an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder unabwendbaren oder nicht von Aptec zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer- /Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände bei Aptec selbst oder bei einem seiner Lieferanten oder Subunternehmer eintreten.

5.4 Aus dem Grunde der Überschreitung von Lieferfristen ist der Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt, ausgenommen bei Vorliegen von grobem Verschulden oder Vorsatzes von Aptec. 5.5 Wird die Vertragserfüllung aus nicht von Aptec zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist Aptec von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. Für diesen Fall besteht kein Schadenersatzanspruch / Ersatzanspruch des Vertragspartners.

5.6 Aptec behält sich das Recht auf Teillieferung vor, d.h. Aptec ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

6. Verzug:

Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen und sonstigen Verpflichtungen durch den AG voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der unterfertigten Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn der Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager fertig gestellt wurde und bereitgehalten wird und die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Sowohl Schadensersatzansprüche des AGs wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer Aptec gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Schadenersatzpflicht für Schäden, die ihre Ursachen in höherer Gewalt haben, ist ausgeschlossen.

7. Gewährleistung:

7.1 Grundsätzlich gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist im Sinne des Konsumentenschutzes für bewegliche Sachen von 2 Jahren, für unbewegliche Sachen von 3 Jahren und beginnt ab Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB.

7.2 Die Gewährleistung gegenüber Unternehmen beläuft sich auf 2 Jahre. Bei einem gültigen Wartungsvertrag kann diese Gewährleistung (Wartungsnummer) auf 3 Jahre verlängert werden.

7.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen, wie etwa Rohrleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen nicht in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand oder mit den von Aptec herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen nicht kompatibel sind.

7.4 Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind, wenn gesetzliche oder von Aptec erlassene Bedienungs- oder Installationsvorschriften nicht befolgt werden; wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Vertragspartners erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist; bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemäßer Lagerung, bei funktionsstörenden Betriebsbedingungen (z.B. unzureichende Stromversorgung), bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, bei nicht durchgeführter notwendiger Wartung, oder bei schlechter Instandhaltung.

7.5 Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche – unverzüglich, jedoch längstens binnen drei Wochen (siehe Punkt 8), unter Angabe der möglichen Ursachen schriftlich der Aptec bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar bzw. offenkundig waren, ausgeschlossen.

7.6 Mängelrügen und Beanstandungen sind am Sitz der Aptec unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung vorzunehmen und der Vertragspartner hat die beanstandeten Waren oder Werkleistungen zu übergeben, sofern letzteres tunlich ist. Die Rücksendung bzw. Rückgaben erfolgen hierbei auf Gefahr des Vertragspartners.

7.7 Aptec ist berechtigt, jede von ihr für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass Aptec keine Fehler zu vertreten hat, hat der Vertragspartner die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen. 

7.8 Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners hergestellt, so leistet Aptec nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

7.9 Werden vom Vertragspartner ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Aptec Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht der Aptec.

7.10 Bei der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ist Aptec nach ihrer Wahl berechtigt, ein Wandlungsbegehren durch einen Preisminderungsanspruch abzuwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

7.11 Der Vertragspartner hat auch in den ersten zwei Jahren ab Übergabe des Werkes / Kaufgegenstandes, das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe, den Zeitpunkt der Feststellung sowie die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nachzuweisen.

7.12 Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung, sofern nicht von Aptec verschuldet, entstehenden Kosten, wie z.B. Transport-, Ein- und Ausbau- sowie Fahrtkosten, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Über Aufforderung der Aptec sind vom Vertragspartner unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte beizustellen.

7.13 Die Produkte von Aptec sind CE-konform und TÜV geprüft. Aptec haftet nicht für Schäden entstanden dadurch, dass Komponenten der Fernwärmeübergabestation von Aptec, die laut Lieferanten eine CE-Konformität Bescheinigung haben, ihrerseits wiederum nicht CE-konforme Subkomponenten enthalten. Eine Haftung von Aptec für jegliche Schäden, die hieraus entstehen bzw. entstanden sind, wird ausgeschlossen.

7.14 Aptec haftet für eine Fehl-/Minderberechnung der Wärmemengen aufgrund von Aptec gelieferter fehlerhafter Wärmemengenzähler nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei die Haftung auf einen Höchstbetrag von € 2.000,00,- begrenzt ist. Die aus fehlerhaften Wärmemengenzählern resultierenden Ansprüche des Vertragspartners gegen Aptec verjähren innerhalb von einem Jahr / 6 Monaten.

8. Frist zur Mängelrügepflicht:

Tritt ein Sachmangel an einer von Aptec gelieferten Sache auf, so muss der AG diesen Mangel unverzüglich, jedoch längstens binnen drei Wochen Aptec unter Angabe der möglichen Ursachen schriftlich mitteilen. (Mängelrügepflicht)

9. Zahlungsziel:

Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn Aptec über diese verfügen kann, beispielsweise auf dem Konto von Aptec gutgeschrieben wird. Zahlungswidmungen des Vertragspartners, etwa auf Überweisungsbelegen, sind nicht verbindlich. Bei Zahlungsverzug wird der jeweilig geltende Unternehmenszinssatz vereinbart. Sollte Aptec darüberhinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist sie berechtigt, auch diese zu verlangen. Durch den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Aptec zu ersetzen. Sollte Aptec darüberhinausgehende Zinsen infolge einer Kreditaufnahme in Anspruch nehmen, so ist sie berechtigt, auch diese vom Vertragspartner zu verlangen. Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten von Inkassobüros gemäß Verordnung des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, anfallende Kosten und die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten sind – soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren – vom Vertragspartner zu tragen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

10. Aufrechnungsverbot:

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Vertragspartner bei behaupteten Mängeln ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung des Vertragspartners mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder von Aptec schriftlich anerkannt wurde.

11. Gefahrenübergang und Versendung:

11.1 Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald Aptec den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithält, und zwar unabhängig, ob die Sachen von Aptec an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben werden oder Aptec den Transport selbst durchführt. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgen stets auf Gefahr des Vertragspartners.

11.2 Der Vertragspartner genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine Transportversicherung wird nur über schriftlichen Auftrag des Vertragspartners abgeschlossen.

11.3 Aptec ist berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt oder den Kaufpreis per Nachnahme beim Vertragspartner einheben zu lassen, sofern sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners verschlechtern oder ein mit Aptec vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.

11.4 Erfüllungsort ist das Unternehmen Aptec in 4890 Weißenkirchen im Attergau.

11.5 Die Wahl des Transportweges und das Transportmittel bleiben Aptec vorbehalten.

11.6 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Aptec, die Leistungserbringung oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen sonstige Umstände gleich, die Aptec nicht zu vertreten hat und zwar einerlei, ob sie bei dem Lieferanten, dem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der Lieferant ist verpflichtet, den AG unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches eintreten sollte; gleichzeitig ist der Lieferant gehalten, dem AG Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauern wird.

11.7 Soweit der AG eine Transportversicherung abgeschlossen hat, ist er verpflichtet, Aptec bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten, soweit sich diese auf die vom AG übernommene Sach- und Preisgefahr bezieht. Aptec nimmt hiermit die Abtretung an. Das gleiche gilt für Entschädigungsansprüche des AG gegenüber Speditionen, Frachtführern oder sonstigen, mit Transport beauftragten Personen.

12. Eigentumsvorbehalt:

12.1 Das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware verbleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung (es gilt der datierte Zahlungseingang bei Aptec) bei Aptec. Im Falle der zwischenzeitlichen Weiterveräußerung an Dritte, tritt der AG Aptec seine ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer zustehenden Ansprüche im Voraus zur Sicherheit ab.

12.2 Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht geändert.

12.3 Aptec ist berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen Aptec gegenüber nicht pünktlich und vollständig nachkommt oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird, sowie bei Abweisung des Konkurses mangels konkurskostendeckenden Vermögens oder der Vertragspartner faktisch seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleichs an seine Gläubiger herantritt. Die Zurücknahme der Ware durch Aptec gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies gesondert schriftlich vereinbart wird. Bei Zurücknahme, der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware bleibt das Recht der Aptec, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bestehen.

12.4 Der Vertragspartner tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte zahlungshalber ab und nimmt Aptec diese Abtretung an. Der Vertragspartner hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er Aptec alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Die durch die Geltendmachung der Rechte der Aptec aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

12.5 Aptec stehen zur Sicherung ihrer Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtlicher offener Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzubehalten.

13. Abtretung:

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung der Aptec abzutreten.

14. Gewerbliche Schutzrechte:

14.1 Der Vertragspartner haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten hält der Vertragspartner Aptec schad- und klaglos. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung übergebenen Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle, sonstigen Spezifikationen, Unterlagen u.a. auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichnungsrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Aptec haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird Aptec dennoch wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Vertragspartner Aptec schad- und klaglos und hat ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen. 14.2 Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigentum der Aptec und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig

15. Haftung und Produkthaftung:

15.5 Aptec haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden von Aptec ist durch den Vertragspartner nachzuweisen.

15.6 Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten Zinsverluste, sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Vertragspartner ist ausgeschlossen.

15.7 Eine allfällige Haftung von Aptec ist betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die von Aptec übernommenen Verträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüberhinausgehende Haftung der Aptec ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.

15.8 Der Vertragspartner hat Aptec über entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche unverzüglich zu informieren. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.

15.9 Der Vertragspartner kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann, wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für Aptec mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Vertragspartner Geldersatz verlangen. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Punkt „Gewährleistung“ verwiesen.

15.10 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung generell ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsanleitungen für die gelieferten Waren bzw. Werke von allen Benützern eingehalten werden. Insbesondere hat der Vertragspartner sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung kommende Personen entsprechend zu schulen und einzuweisen. 15.11 Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Vertragspartners gegen die Aptec aus der Inanspruchnahme gemäß __

Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und den Vertragspartner dahingehend schad- und klaglos zu halten.

16. Rücktritt vom Vertrag - Auftraggeber:

Für den Fall eines Rücktritts vom Vertrag von Seiten des Auftraggebers gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

17. Rücktritt vom Vertrag – Auftragnehmer / Vorzeitige Vertragsauflösung und Irrtum

17.1 Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen nicht möglich, wird diese trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert oder hält ein Vertragspartner eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber der Aptec nicht ein, ist Aptec berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht der Aptec ist auch dann gegeben, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser auf Begehren der Aptec weder Vorauszahlungen noch vor Leistung der Aptec eine taugliche Sicherheit leistet. In diesen Fällen hat der Vertragspartner Aptec sämtliche dadurch entstehende Nachteile und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.

17.2 Der Vertragspartner verzichtet auf die Anfechtung/Anpassung dieses Vertrages wegen Irrtums und wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes.

18. Anzuwendendes Recht:

Es gilt das österreichische Recht als vereinbart unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes. Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten gilt als sachlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von Aptec in Weißenkirchen i. Attergau als vereinbart.

04 Ergänzungen für Bauleistungen

1. Aufzeichnungen: Schriftlich, per Telefax oder E-Mail übermittelte Mitteilungen von Vorkommnissen (z.B. Protokolle, Briefe, Aktenvermerke u. a.) gelten als zur Kenntnis genommen, wenn der Vertragspartner nicht binnen 14 Tagen dagegen Einspruch erhebt.

2. Ausführungsunterlagen: Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und ist eine diesbezügliche Haftung der Aptec ausgeschlossen.

3. Regieleistungen: Regieleistungen werden von Aptec nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet und in Rechnung gestellt.

4. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden soweit diese nicht anders vertraglich vereinbart ist, gesondert in Rechnung gestellt.

5. Leistungsänderungen: Kommt es aufgrund von Zusatzwünschen des AG zur Leistungsänderungen bzw. Leistungserhöhung, so ist Aptec dazu berechtigt, den hieraus entstehenden Mehraufwand zu verrechnen.

6. Vorbehalt: Schluss- und Teilschlussrechnungen dürfen keinen Vorbehalt hinsichtlich nachträglicher Forderungen für erbrachte Leistungen enthalten. Dennoch enthaltene Vorbehalte sind ungültig.

05 Projekt- und bauteilspezifische Bestimmungen

1. Erfüllungsort: ist das Unternehmen Aptec in 4890 Weißenkirchen im Attergau.

2. Zufahrt: Der AG hat die Zufahrtsmöglichkeiten zur Baustelle/Montagestelle zu gewährleisten. Der Vertragspartner ist bei Montagen durch Aptec verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals der Aptec mit den Arbeiten begonnen werden kann.

3. Technische Voraussetzungen: Der Vertragspartner haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von Aptec herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Aptec ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

4. Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Vertragspartner einzuholen hat, erteilt.

5. Sämtliche Kosten für die Lagerung von Materialien zur Leistungserbringung sind vom AG zur Gänze zu tragen. 6. Verpackung / Materialentsorgung: Die Kosten für Verpackungen und deren fachgerechte Entsorgung sind im Preis enthalten. Die Kosten für die fachgerechte Entsorgung sowie die Kosten für die Materialien/Abfälle, die im Zuge der Leistungserbringung anfallen, hat der AG zu tragen.

06 Software-Lizenzbedingungen (SLB)

1 Gegenstand des Vertrages Diese Lizenzbedingungen der Aptec, (nachfolgend "Lizenzgeber"), gelten für die Einräumung von Nutzungsrechten für die vollständige oder teilweise Nutzung der Software aqo360° und e-view (nachfolgend "SOFTWARE") an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend als "Lizenznehmer" bezeichnet). Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Lizenznehmers widersprochen, es sei denn ihrer Geltung wurde ausdrücklich zugestimmt. Version dieses Dokuments: 2024-01/V2-DE 

2 Umfang des Nutzungsrechtes

2.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die zeitlich unbefristete Überlassung und Nutzung der SOFTWARE einschließlich der dazu gehörenden Dokumentation und der Lizenzdatei.

2.2 Sie gelten nicht für zusätzliche Leistungen wie Installation, Integration, Parametrisierung und Anpassung der SOFTWARE an Bedürfnisse des Lizenznehmers. 3 Nutzungsrechte

3.1 Die SOFTWARE ist teilweise urheberrechtlich zugunsten des Lizenzgebers und teilweise zugunsten anderer Rechteinhaber geschützt.

3.2 Die SOFTWARE darf nicht genutzt werden, wenn durch die Nutzung bei Personen eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bzw. Tier- oder Umweltschäden verursacht werden können (z.B. keine Nutzung für Atomreaktoren, Waffen und medizinische Geräte).

3.3 Die SOFTWARE wird dem Lizenznehmer zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte sind im Angebot der Aptec ausgeführt. (vorzugsweise gilt die Nutzung für die Visualisierung von Gebäudeleitsystemen)

3.3.1 SOFTWARE Bei Erwerb der Softwarelizenzen räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine dauerhafte Nutzung (ohne übertragbare Rechte) ein, mit technisch freigegebenem Funktionsumfang auf einer beliebigen Zahl von Einzelcomputer oder auf einem zentralen Server oder über Terminalserverclients in Abhängigkeit der Detaillösungsversion aqo360° (Basic, PRO oder Server) von der vereinbarten Anzahl von nennbaren Übergabestations- und Heizhauslizenzen insgesamt nutzen zu lassen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Jede namentlich nennbare Lizenz kann durch eine andere namentlich nennbare Lizenz desselben Einsatzzweckes ersetzt werden. Die Anzahl der namentlich nennbaren Lizenzen darf die Anzahl der erworbenen Lizenzen zu keinem Zeitpunkt übersteigen. das heißt, insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, anzuzeigen und ablaufen zu lassen.

3.4 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der SOFTWARE sichergestellt ist.

3.5 Der Lizenznehmer ist zur ordnungsgemäßen und regelmäßigen Datensicherung verpflichtet (insbesondere der durch die SOFTWARE manipulierten "Projektdaten").

3.6 Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der SOFTWARE eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen.

3.7 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die SOFTWARE zu übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren oder auf andere Weise umzuarbeiten oder zu verändern sowie die erzielten Ergebnisse zu vervielfältigen.

3.8 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die SOFTWARE zu verbreiten. Hierzu gehört jede Form der Unterlizenzierung, insbesondere Veräußerung. Vermietung, Leasing, oder Leihe. Als Verbreitung gilt auch die Weitergabe der Lizenzdatei, einer Textdatei mit Namen, Adresse des Lizenznehmers sowie einer elektronischen Unterschrift, die die Nutzung der SOFTWARE technisch ermöglicht.

3.9 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die SOFTWARE in der Weise öffentlich zugänglich zu machen, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

3.10 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die SOFTWARE nicht zu dekompilieren.

4 Wartungsvertrag

4.1 Für Updates, die Softwarepflege und Unterstützung während der Einsatzzeit schließt der Lizenznehmer einen Wartungsvertrag von mindestens 12 Monaten ab Bestellung der Software ab.

4.2 Wird der Vertrag bis 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit nicht schriftlich gekündigt, verlängert sich dieser um ein weiteres Jahr unter Anpassung des Index. Eine außerordentliche Kündigung ist aus folgenden Gründen möglich:

4.2.1 die Anlage wird auf Dauer stillgelegt

4.2.2 der Auftragnehmer hat seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt

4.2.3 die Dienstleistung wird vom Auftragnehmer nicht mehr angeboten

4.3 Weitere Informationen zum Wartungsvertrag werden im jeweiligen Angebot des Detailproduktes beschrieben.

4.4 Der Wartungsvertrag ist ab Lieferung der Software gültig und wird im Voraus in Rechnung gestellt.

5 Demoversion

5.1 Erfolgt die Überlassung der SOFTWARE nur für Testzwecke, räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf den vereinbarten Testzeitraum beschränkte Recht ein, eine nicht registrierte Kopie der SOFTWARE (Demoversion) auf einer beliebigen Zahl von Einzelcomputer oder auf einem zentralen Server oder über Terminalserverclients von einer beliebigen Zahl von Nutzern gleichzeitig nur für Testzwecke, das heißt nicht produktiv, nutzen zu lassen, das heißt, insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, anzuzeigen und ablaufen zu lassen.

5.2 Die Demoversion der SOFTWARE enthält eine Funktion, die die Nutzungsmöglichkeit der SOFTWARE nach Ablauf des Testzeitraums beendet. Nach Zahlung der vereinbarten Lizenzvergütung und Zustimmung zu diesen Lizenzbedingungen im vereinbarten Umfang, wird diese Funktion deaktiviert und der Lizenznehmer erhält die vereinbarten Nutzungsrechte gemäß diesen Lizenzbestimmungen. Die Umgehung dieser technischen Schutzfunktion führt zur sofortigen Verwirkung alle eingeräumten Nutzungsrechte. Einer Kündigung gemäß Ziffer 7 bedarf es in diesem Fall nicht mehr.

6 Haftung

6.1 Wird die SOFTWARE kostenfrei oder zu Testzwecken überlassen, haftet der Lizenzgeber nur soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 6.2 Die Rechte des Lizenznehmers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den z.B. Mangel, insbesondere aufgrund einer vor Vertragsschluss erfolgten Testphase kennt. Ist dem Lizenznehmer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Lizenzgeber den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. 

Haftet der Lizenzgeber nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Lizenznehmer für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

6.4 Ansonsten ergibt sich Art und Umfang der Haftung aus den jeweiligen Kaufverträgen.

7 Kündigung der Nutzungsrechte

7.1 Verletzt der Lizenznehmer schuldhaft und schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte des Rechtsinhabers, kann der Lizenzgeber die Nutzungsrechte an der betroffenen SOFTWARE kündigen. Eine Erstattung der Vergütung erfolgt in diesem Fall nicht. 7.2 Im Falle der Kündigung ist der Lizenznehmer verpflichtet, das Original der von der Kündigung betroffenen SOFTWARE einschließlich der Dokumentation und alle Kopien zu löschen oder an den Lizenzgeber zurückzugeben. Auf Verlangen des Lizenzgebers gibt der Lizenznehmer über die Löschung eine Erklärung ab. 7.3 Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

8 Referenz

8.1 Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber das Recht ein, den Firmennamen und das Firmenlogo des Lizenznehmers ausschließlich zu Referenzzwecken auf der Website des Lizenzgebers öffentlich verfügbar zu machen.

8.2 Ein Recht zur Aufnahme in diese Referenzliste des Lizenzgebers besteht nicht.

8.3 Der Lizenznehmer kann jederzeit in Schriftform verlangen, den Eintrag auf der Website des Lizenzgebers zu löschen. Die Löschung erfolgt in angemessener Frist nach Erhalt der Löschungsaufforderung.

9. Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten des Lizenznehmers werden nur und in dem Umfang erhoben, wie dies für Vertragsabwicklungs-, Abrechnungs- und Lizenzüberprüfungszwecke erforderlich ist. Personenbezogene Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies für die oben aufgeführten Zwecke erforderlich ist oder der Lizenznehmer zuvor eingewilligt hat. Der Lizenznehmer hat das Recht, eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn der Lizenznehmer seine Einwilligung zur Speicherung widerruft, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist.

12 Integration

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die o.a. Lizenzbestimmungen einzuhalten. Sie stellen somit einen Teil dieser Lizenzbestimmungen dar. 07 Schlussbestimmungen.

1. Sollte eine oder mehrere Bestimmung(-en) dieser AGB unwirksam sein, weil sie gegen zwingendes Recht verstößt bzw. verstoßen, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen werden von den Vertragsteilen durch eine der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende und branchenübliche Bestimmung ersetzt.

2. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Vertragspartner Aptec umgehend schriftlich bekannt zu geben. Solange Aptec nicht eine andere Zustelladresse zur Kenntnis gebracht wird, erfolgen Zustellungen aller Art an die zuletzt bekannte Adresse des Vertragspartners mit der Wirkung, dass sie dem Vertragspartner als zugekommen gelten.

3. Der Vertragsinhalt, alle sonstigen Informationen, Kundendienst und Beschwerdeerledigungen erfolgen durchgängig in deutscher Sprache.

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